Auch mit einem Balkonkraftwerk kannst du grundsätzlich eine Einspeisevergütung für überschüssigen Solarstrom erhalten. In der Praxis wird sie jedoch nur selten genutzt. Der Grund: Ein Steckersolargerät speist vergleichsweise wenig Strom ins Netz ein, während Messkosten und zusätzlicher Aufwand die geringen Einnahmen teilweise oder vollständig aufzehren können. Deutlich mehr sparst du, wenn du deinen Solarstrom direkt selbst verbrauchst.
In diesem Beitrag erfährst du, warum die Einspeisevergütung bei Balkonkraftwerken 2026 eine geringe Rolle spielt, welche Änderungen der aktuelle Regierungsentwurf zum EEG 2027 vorsieht und welche Ausnahmen für Steckersolargeräte geplant sind. Außerdem erklären wir, wie du den Eigenverbrauch deines Balkonkraftwerks erhöhst.
Das Wichtigste in Kürze
- Grundsätzlicher Einspeise-Anspruch: Auch Strom aus einem Balkonkraftwerk kann unter bestimmten Voraussetzungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) vergütet werden.
- Aktueller Vergütungssatz: Für neue Anlagen mit Teileinspeisung und Inbetriebnahme ab dem 1. August 2026 gelten rund 7,70 Cent pro eingespeister Kilowattstunde.
- Meist unentgeltliche Abnahme: Bei der vereinfachten Anmeldung im Marktstammdatenregister wird ein Balkonkraftwerk in der Regel dieser Veräußerungsform zugeordnet. Überschüssiger Strom fließt dann ohne Vergütung ins Netz.
- Geringe Einnahmen: 200 eingespeiste Kilowattstunden bringen bei 7,70 Cent pro kWh nur 15,40 Euro im Jahr.
- Eigenverbrauch ist wertvoller: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Netzstrom und spart deshalb deutlich mehr als die Einspeisung einbringt.
- EEG 2027: Für typische Balkonkraftwerke bis 2000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung soll sich nach dem aktuellen Entwurf kaum etwas ändern.
Gibt es eine Einspeisevergütung für Balkonkraftwerke?
Ja, auch für überschüssigen Strom aus einem Balkonkraftwerk kannst du grundsätzlich eine Einspeisevergütung erhalten. Bei der vereinfachten Anmeldung wird das Steckersolargerät jedoch in der Regel der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet.
Wie hoch ist die Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk?
Für ein Balkonkraftwerk an oder auf einem Gebäude gilt bis Ende 2026 grundsätzlich derselbe Vergütungssatz wie für eine Gebäude-PV-Anlage bis 10 kW mit Teileinspeisung. Bei einer Inbetriebnahme vom 1. Februar bis 31. Juli 2026 betrug die Einspeisevergütung 7,78 Cent pro Kilowattstunde. Seit dem 1. August 2026 liegt sie nach der gesetzlichen Degression von 1 % bei rund 7,70 Cent pro Kilowattstunde. Ab dem 1. Januar 2027 soll die Vergütung im Rahmen des derzeit geplanten EEG 2027 neu geregelt werden:
| Inbetriebnahme | Vergütung bei Teileinspeisung | Rechtsstand |
|---|---|---|
| 1. Februar bis 31. Juli 2026 | 7,78 ct/kWh | Geltendes EEG |
| 1. August bis 31. Dezember 2026 | rund 7,70 ct/kWh | Geltendes EEG |
| Ab 1. Januar 2027 | 5,20 ct/kWh befristete Übergangszahlung für maximal 36 Monate (Balkonkraftwerke ausgenommen) | Im EEG 2027 geplant |
Lohnt sich die Beantragung der Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk?
Nein, in den meisten Fällen lohnt sich die Einspeisevergütung für ein Balkonkraftwerk nicht, weil die Vergütung pro Kilowattstunde zu niedrig ist und meist nur geringe Strommengen ins Netz eingespeist werden. Dafür sind vor allem drei Punkte entscheidend:
- Ein Balkonkraftwerk erzeugt deutlich weniger Strom als eine PV-Dachanlage.
- Ein großer Teil des Solarstroms wird direkt im Haushalt verbraucht und deshalb gar nicht eingespeist.
- Für die Abrechnung muss die Einspeisung messbar sein. Mögliche jährliche Messkosten und der zusätzliche Verwaltungsaufwand können die geringe Vergütung aufzehren.
Beispielrechnung: Balkonkraftwerk-Einspeisung vs. Eigenverbrauch
Eine einfache Beispielrechnung zeigt den Unterschied. Angenommen, dein 2.000-Wp-Balkonkraftwerk erzeugt in diesem Beispiel rund 2.000 kWh Solarstrom im Jahr. Bei einem Eigenverbrauchsanteil von 90 % nutzt du davon 1.800 kWh selbst und speist rund 200 kWh ins Netz ein.:
| Nutzung von 200 kWh Solarstrom | Rechnung | Finanzieller Wert |
|---|---|---|
| Einspeisung | 200 kWh × 0,077 Euro | 15,40 Euro Einnahmen |
| Eigenverbrauch bei 0,37 Euro Strompreis | 200 kWh × 0,37 Euro | 74,00 Euro Ersparnis |
Dieselbe Strommenge ist beim direkten Eigenverbrauch in diesem Beispiel mehr als viermal so viel wert. Für eine moderne Messeinrichtung kann der Messstellenbetrieb bis zu 25 Euro pro Jahr kosten und damit die gesamte Vergütung übersteigen. Ob dieser Betrag für dich eine zusätzliche Belastung darstellt, hängt vom vorhandenen Zähler und dem zuständigen Messstellenbetreiber ab.
Die wirtschaftlich sinnvollste Strategie lautet deshalb bei einem Balkonkraftwerk: so wenig Netzstrom wie möglich kaufen, statt möglichst viel Solarstrom einzuspeisen.
Vergleich: Einspeisung bei Balkonkraftwerk und 10-kWp-PV-Anlage
Für Balkonkraftwerke und Dach-PV-Anlagen gelten bis Ende 2026 grundsätzlich dieselben Vergütungssätze. Wirtschaftlich hat die Einspeisung jedoch ein sehr unterschiedliches Gewicht. Bei einer klassischen PV-Anlage trägt die Einspeisevergütung wesentlich stärker zur Rendite bei. Eine 10-kWp-Anlage kann unter guten Bedingungen beispielsweise rund 10.000 kWh Solarstrom im Jahr erzeugen. Werden davon 3.000 kWh selbst verbraucht, bleiben etwa 7.000 kWh für die Einspeisung.
| Beispielrechnung | Balkonkraftwerk | 10-kWp-PV-Anlage |
|---|---|---|
| Jährlich eingespeister Solarstrom | 200 kWh | 7.000 kWh |
| Vergütungssatz Teileinspeisung | 7,70 ct/kWh | 7,70 ct/kWh |
| Jährliche Einnahmen | 15,40 Euro | 539 Euro |
Der Vergleich zeigt den grundlegenden Unterschied: Bei einer 10-kWp-PV-Anlage können die größeren Einspeisemengen relevante jährliche Einnahmen erzeugen. Beim Balkonkraftwerk entsteht der wirtschaftliche Vorteil dagegen hauptsächlich durch den Eigenverbrauch und die dadurch eingesparten Stromkosten.
Vor diesem Hintergrund richten sich die aktuellen Pläne zum EEG 2027 vor allem an klassische PV-Anlagen, bei denen die Einspeisevergütung einen relevanten Teil der Wirtschaftlichkeit ausmachen kann. Für Photovoltaik-Neuanlagen ab 2027 soll das bisherige Vergütungssystem grundlegend verändert werden, während für Balkonkraftwerke Ausnahmen vorgesehen sind und sich praktisch wenig ändert.
Läuft die Einspeisevergütung aus? Was im EEG ab 2027 geplant ist
Ja, nach dem am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf soll die bisherige feste Einspeisevergütung für neue Photovoltaikanlagen ab 2027 schrittweise auslaufen. Bestehende Anlagen behalten ihre bisherigen Vergütungsansprüche. Für neue PV-Anlagen mit weniger als 50 kW ist zunächst eine Übergangszahlung von 5,20 ct/kWh für maximal 36 Monate geplant. Steckersolargeräte mit bis zu 2000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung sind allerdings ausgenommen. Der Kreis der anspruchsberechtigten Neuanlagen soll außerdem schrittweise verkleinert werden.
Der neue Gesetzesentwurf zur Einspeisevergütung ab 2027 im Video erklärt▸
Wer mehr über das geplante EEG 2027 erfahren möchte, findet in unserem Video die wichtigsten Änderungen kompakt erklärt: Wir gehen auf das geplante zweistufige Übergangsmodell ein und erklären, wie sich dieses auf die Einspeisevergütung ab 2027 auswirkt. Balkonkraftwerke sind bereits heute überwiegend auf den Eigenverbrauch ausgelegt. Der EEG-Entwurf stellt nun auch für größere PV-Anlagen die Weichen stärker in Richtung Eigenverbrauch, Speicher und intelligentes Energiemanagement.
Was bedeutet das EEG 2027 für Balkonkraftwerke?
Für ein typisches Balkonkraftwerk ändert sich durch den aktuellen Entwurf praktisch wenig. Steckersolargeräte dienen bereits heute hauptsächlich dem Eigenverbrauch.
Neue Balkonkraftwerke bis 2000 Watt Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung sollen deshalb von mehreren neuen Anforderungen für größere Photovoltaikanlagen ausgenommen bleiben. Eine Übergangszahlung ist für sie entsprechend nicht vorgesehen:
- bei unentgeltlicher Abnahme keine verpflichtende Direktvermarktung,
- keine Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 % der installierten Leistung,
- keine zusätzliche Smart-Meter-Pflicht allein aufgrund des Steckersolargeräts,
- weiterhin unentgeltliche Einspeisung überschüssigen Stroms.
Auch für bestehende Balkonkraftwerke ändert sich grundsätzlich nichts. Wer überschüssigen Solarstrom bereits unentgeltlich einspeist, soll dies weiterhin tun können. Der Bestandsschutz ist vor allem dann relevant, wenn für ein Balkonkraftwerk tatsächlich eine Einspeisevergütung beansprucht wird.
Balkonkraftwerk 2027: Was jetzt zu tun ist
Die wirtschaftliche Grundidee bleibt auch mit dem neuen EEG 2027 gleich: Je mehr erzeugten Solarstrom du direkt nutzt, desto weniger teuren Netzstrom musst du einkaufen.
Diese Maßnahmen können deinen Eigenverbrauch erhöhen:
- Nutze Waschmaschine, Geschirrspüler und andere größere Verbraucher möglichst während der Solarstromerzeugung.
- Prüfe, ob Ausrichtung und Position der Solarmodule optimiert werden können.
- Vermeide unnötige Verschattung.
- Speichere regelmäßige Überschüsse für den Abend oder die Nacht.
- Wähle die Speicherkapazität passend zu deinem tatsächlichen Stromverbrauch und Solarertrag.
Wenn du bereits ein Balkonkraftwerk besitzt, kannst du es je nach technischer Kompatibilität mit einem Speicher für Balkonkraftwerke nachrüsten. Der Speicher nimmt Solarstrom auf, den du tagsüber nicht direkt verbrauchst, und stellt ihn später wieder zur Verfügung.
Planst du ein neues System, findest du bei solago aufeinander abgestimmte Balkonkraftwerk-Sets mit Speicher. Dadurch sind Solarmodule, Wechselrichter und Speicher bereits passend zusammengestellt.
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Quellen & Stand: August 2026
Die Angaben berücksichtigen das derzeit geltende EEG, die aktuellen Informationen der Bundesnetzagentur sowie den am 29. Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Regierungsentwurf zum EEG 2027. Die EEG-Novelle ist noch nicht endgültig verabschiedet; Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind möglich.
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Bundesregierung/Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Regierungsentwurf zur EEG-Novelle 2027 vom 29. Juli 2026
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und Fördersätze
- Bundesnetzagentur: Informationen zu Balkon-Solaranlagen und Steckersolargeräten






















